Satzung der Stadtkapelle Kulmbach v. 1851 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung „Stadtkapelle Kulmbach v. 1851 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Kulmbach und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der 1. November gilt als Gründungstag des Vereins.
§ 2 Zweck
Der Verein dient der Förderung der Musik durch gemeinschaftliches Musizieren.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Lediglich ihre Auslagen werden ersetzt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind alle, die tätigen Anteil an den Musikübungen und -aufführungen nehmen (Aktivum).
Passive Mitglieder sind alle, die dem Verein als Musikfreunde beitreten.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Pflege der Musik oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Über die Aufnahme aktiver und passiver Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied und über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festsetzt. Die Beiträge sind zum 1. April fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- Ausschluß bei Zahlungsversäumnis trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
- Ausschluß wegen Verhaltens, das den Verein schädigt oder seine Aufgaben beeinträchtigt,
- Tod des Mitglieds.
Gegen einen von der Vorstandschaft verfügten Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich bei der Vorstandschaft Beschwerde eingelegt werden, über die in der folgenden Mitgliederversammlung entschieden wird.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand und Vorstandschaft
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht.
Gegenüber dem Verein darf jedoch der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Die Vorstandschaft (erweiterter Vorstand) besteht aus:
- dem Vorstand
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Notenwart
- dem Zeugwart
- dem Dirigenten
- vier Beisitzern, von denen mindestens zwei dem Aktivum angehören müssen.
Die Mitglieder des Vorstands und der Vorstandschaft (ausgenommen der Dirigent) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sollen zu den aktiven Mitgliedern gehören.
Der Dirigent wird von der Vorstandschaft bestellt.
Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich (auch fernmündlich) einberufen werden.
In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder der Vorstandschaft, darunter mindestens ein Vorsitzender anwesend sind.
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muß einmal im Jahr, jeweils im 1. Vierteljahr stattfinden. Alle Mitglieder des Vereins sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahlen (soweit veranlaßt)
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Anträge
- Verschiedenes
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Vertretung sowie Stimmübertragung sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich über:
- Satzungsänderung,
- Dringlichkeitsanträge,
- Antrag auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds.
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Sie können durch Akklamation erfolgen wenn dem aus der Mitgliederversammlung nicht widersprochen wird. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung erfolgt ausnahmslos in offener Abstimmung. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen.
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung notwendig macht.
§ 10 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens Ort und Zeit, die gefaßten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis hervorgehen müssen.
Aus der Niederschrift über die Vorstandssitzung müssen sich darüber hinaus die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder ergeben.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Aktivenversammlung
Je nach Bedarf kann im Anschluß an die Musikprobe eine Aktivenversammlung abgehalten werden, die der Regelung interner Fragen des Orchesters dient.
Verbindliche Beschlüsse kann die Aktivenversammlung nicht fassen. Sie kann lediglich Anträge, Wünsche oder Empfehlungen an die Mitgliederversammlung oder die Vorstandschaft richten.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebahrens sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt in der Vorstandschaft bekleiden. Sie haben vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kulmbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Kulmbach.
Kulmbach am 1. März 1979
Der Vorstand
gez. Willi Höhn gez. Günter Franz
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender